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Mieterstrommodell

Das Mieterstrommodell ist beliebt und ermöglicht es auch Mietern, sich dezentral mit erneuerbarem Strom zu versorgen. Das Potenzial ist vorhanden: Laut Hochrechnungen könnten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Mieterstrom versorgt werden. Seit 2017 können Photovoltaikanlagen auf Mietshäusern zudem durch den Mieterstromzuschlag gefördert werden.

Was ist ein Mieterstrommodell?

Die Idee von Mieterstrommodellen ist es, lokal produzierten Strom auch lokal zu verbrauchen. Das hat zwei Vorteile: Zum einen wird das Stromnetz entlastet, zum anderen profitieren Mieterstromanbieter und Mieter direkt, da der selbst produzierte Strom günstiger ist, als der Strom vom Energieversorger. Eine Photovoltaikanlage kann so etwa schon für etwa 10 Cent pro kWh Strom produzieren, Strom aus dem Netz hingegen kostet derzeit ca. 42 Cent.

Auch andere Anlagen wie KWK-Anlagen, kleine BHKW`s oder Kleinwindanlagen können Bestandteil eines Mieterstrommodells sein. Eine Förderung durch den Mieterstromzuschlag erhalten bisher jedoch lediglich Photovoltaikanlagen.

Was ist ein Mieterstromzuschlag?

Der Mieterstromzuschlag ist eine seit 2017 existierende staatliche Förderung für Photovoltaikanlagen, die Strom für Mietparteien eines Wohnhauses produzieren. Der Betreiber einer solchen Photovoltaikanlage erhält den Zuschlag pro Kilowattstunde (kWh) Strom, die von der Anlage produziert und im Haus verbraucht wird.

Mieterstromkonzepte

Direkte Vermarktung

Die einfachste Mieterstrommodell Variante ist gegeben, wenn der Betreiber*in einer Stromerzeugungsanlage den Strom durch bilaterale Verträge direkt an die Mieter verkauft. Den Strom, der nicht von der Erzeugungsanlage bereitgestellt werden kann, beziehen die Mieter weiterhin von ihrem Energieversorger. Damit der Strombezug aus der Erzeugungsanlage genau gemessen werden kann, muss ein weiterer Zähler installiert werden. Bei diesem Modell fallen keinerlei weitere Gebühren und Abgaben an.

Die direkte Vermarktung ist jedoch nicht mit dem Mieterstromzuschlag kombinierbar, da es für den Erhalt des Mieterstromzuschlags erforderlich ist, dass der Eigentümer der Photovoltaikanlage auch als Energiedienstleister auftritt und seine Mieter vollständig mit Strom versorgt.

EIGENTÜMER TRITT ALS ENERGIEVERSORGER AUF

Im zweiten Fall tritt der Eigentümer als vollwertiger Energieversorger auf. Hierdurch muss er allerdings auch die Stromzähler stellen,den Messstellenbetrieb übernehmen und den kompletten Strombedarf des Mieters decken. Für Strom, der zusätzlich aus dem regulären Stromnetz bezogen werden muss, fallen dann Steuern, Netznutzungsentgelt und weitere Ablagen und Umlagen an. Außerdem muss der Eigentümer spezielle Vorschriften bei der Rechnungslegung und Vertragsgestaltung mit dem Mieter beachten.

Diese Variante des Mieterstrommodells ist mit administrativen Aufwand für den Vermieter verbunden, wird allerdings auch durch den Mieterstromzuschlag bezuschusst. Trotzdem lohnt sich der Aufwand meist erst bei zehn oder mehr Mietwohnungen im Gebäude. Mieter haben hier den Vorteil, dass sie die gleichen Rechte wie bei einem regulären Stromanbieter haben und auch problemlos den Anbieter wechseln können.

Contracting

Bei Contracting-Modellen verkauft der Eigentümer der Stromerzeugungsanlage seinen Strom an einen Zwischenhändler. Dies ist meist ein externer Dienstleister, der als Energieversorger für die Mieter auftritt. Der Vorteil bei diesem Konzept ist die vereinfachte Abwicklung für den Anlageneigentümer und Vermieter, der so nicht mehr für die Vermarktung, Messung und Lieferung des Stroms zuständig ist und nur die Anlage betreiben muss. Mit der EEG-Novelle 2021 können Hauseigentümer nun auch Dritte mit der Energiebelieferung beauftragten, ohne fürchten zu müssen, den Mieterstromzuschlag nicht zu erhalten.

Pachtmodell/Energiegenossenschaft der Mieter

Schließlich können Mieter auch eine Energiegenossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und die Photovoltaikanlage gemeinschaftlich betreiben und nutzen. Auch die Verpachtung der Anlage an Externe oder die Mieter ist möglich. Die Pächter sind dann nicht Eigentümer der Anlage, mieten diese aber und können den Strom selbst nutzen oder einspeisen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Wartung, der Betrieb und die Abrechnung übernommen wird. Alternativ kann eine Genossenschaft auch die Dachfläche des Hauses verpachten. Eine externe Firma oder Privatperson kann dann die Dachfläche nutzen und eine Anlage zur Stromerzeugung errichten.

Mieterstrommodell mit Mieterstromzuschlag

Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, muss eine Photovoltaikanlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert werden. Außerdem ist es erforderlich, dass der von der Anlage erzeugte Strom an Letztverbraucher im selben Quartier geliefert und auch dort genutzt wird. Vor der EEG Novelle 2021 war es notwendig, dass der Strom im selben Gebäude bzw. Nebengebäuden in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang genutzt wird. Die Erweiterung der Nutzung auf die Quartiersebene schafft nun neue Möglichkeiten für Quartierslösungen.

Nur Anlagen, die nach dem 25.07.2017 in Betrieb genommen wurden, können einen Zuschlag erhalten. Die Förderung ist auf 500 Megawatt jährlich begrenzt.

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